Die Fleher Zwerge - Elternbeitrag

Allgemeine Informationen und Erläuterungen zum Elternbeitrag.

Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer öffentlich geförderten Kindertagespflege kann ein Elternbeitrag erhoben werden. Dies ist in einer Satzung geregelt. Für die Festsetzung des Beitrages müssen dem Jugendamt Einkommensnachweise vorgelegt werden. Grundlage für die Beitragshöhe sind die "positiven" Einkünfte. Der sich daraus ergebende Beitrag kann aus der entsprechenden Elternbeitragstabelle entnommen werden. weiterlesen

Mit der Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2014 untersagt der Gesetzgeber, dass in der öffentlichen Förderung der Kindertagespflege zusätzliche Zahlungen für die Betreuung von den Tagespflegepersonen erhoben werden. Die Eltern sollen, außer durch den Elternbeitrag, der an das Jugendamt zu zahlen ist, nicht finanziell belastet werden. Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson, wie Zuzahlungen für die Betreuung, Anmeldegebühren, Reservierungsgebühren u.a. sind auszuschließen. Lediglich ein Beitrag zur Verpflegung darf durch die Tagespflegeperson von den Eltern erhoben werden. Bietet die Tagespflegestelle Zusatzleistungen an, wie z.B. Musikförderung o.ä., können die Kosten auf die Eltern umgelegt werden. Allerdings muss dieses Angebot für die Eltern frei wählbar sein und die Betreuung davon nicht abhängig gemacht werden.

Das Verpflegungsentgelt wird auf privatrechtlicher Basis zwischen Eltern und Tagespflegepersonen vereinbart. Eine Erstattung der Verpflegungskosten über das Bildungs- und Teilhabepaket ist möglich. Der Gesetzgeber legt die Höhe nicht fest. Daher sollten Sie, wenn Ihnen die Verpflegungskosten unverhältnismäßig erscheinen, die Tagespflegeperson um Offenlegung der Kostenkalkulation bitten.